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   BVerfG, 06.11.2009 - 1 BvR 1410/08   

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BVerfG, 06.11.2009 - 1 BvR 1410/08 (https://dejure.org/2009,6580)
BVerfG, Entscheidung vom 06.11.2009 - 1 BvR 1410/08 (https://dejure.org/2009,6580)
BVerfG, Entscheidung vom 06. November 2009 - 1 BvR 1410/08 (https://dejure.org/2009,6580)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Einschränkung des Umgangsrechts des Kindsvaters ohne ausreichende Berücksichtigung der grundrechtsrelevanten Positionen des Betroffenen - Festsetzung des Gegenstandswerts auf 8000 Euro

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit einer räumlichen Beschränkung des Umgangsrechts eines Elternteils; Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern und des Kindes i.R.e. Beurteilung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts eines Elternteils

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; GG Art. 11 Abs. 1; ; BVerfGG § 93a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit einer räumlichen Beschränkung des Umgangsrechts eines Elternteils; Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern und des Kindes i.R.e. Beurteilung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts eines Elternteils

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 16, 355
  • FamRZ 2010, 109
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2009 - 1 BvR 1410/08
    Der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

    Können sich Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beidseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

    Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 ).

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2009 - 1 BvR 1410/08
    Der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

    Können sich Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beidseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2009 - 1 BvR 1410/08
    Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 2029/00

    Verletzung von GG Art 6 Abs 2 durch richterliche Entscheidung über Umgangsrecht

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2009 - 1 BvR 1410/08
    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 ; vom 5. Februar 2002 - 1 BvR 2029/00 -, FamRZ 2002, S. 809; vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 487/04 -, FamRZ 2004, S. 1166 ).
  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 487/04

    Verletzung des Grundrechts aus GG Art 6 Abs 2 S 1 durch Ausschluss des Umgangs

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2009 - 1 BvR 1410/08
    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 ; vom 5. Februar 2002 - 1 BvR 2029/00 -, FamRZ 2002, S. 809; vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 487/04 -, FamRZ 2004, S. 1166 ).
  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2009 - 1 BvR 1410/08
    Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 ); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).
  • BVerfG, 18.02.1993 - 1 BvR 692/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Verfahren zur Regelung des

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2009 - 1 BvR 1410/08
    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 ; vom 5. Februar 2002 - 1 BvR 2029/00 -, FamRZ 2002, S. 809; vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 487/04 -, FamRZ 2004, S. 1166 ).
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2009 - 1 BvR 1410/08
    Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 m.w.N.).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2009 - 1 BvR 1410/08
    Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 ); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).
  • OLG Frankfurt, 07.06.2018 - 1 UF 50/18

    Erlass eines Ausreiseverbots gegen sorgeberechtigten Elternteil im Wege

    Ein Eingriff ist hingegen nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil der Elternteil in einem anderen Land lebt oder zu seinem Heimatland enge Beziehungen unterhält und die abstrakte Möglichkeit besteht, dass er mit dem Kind dauerhaft im Ausland verbleibt (vgl. zur Fallgestaltung des § 1684 Abs. 4 S.2 BGB: BVerfG FamRZ 2010, 109, 110).

    dd) Angesichts der nur abstrakten Möglichkeit eines Missbrauch der sorgerechtlichen Befugnisse genügt schließlich auch die Befürchtung, dass Rechtsschutz im Falle einer Kindesentziehung durch die Beschwerdeführerin über Staatsgrenzen hinweg schwieriger zu erlangen sein wird als innerhalb eines Staatsgebiets, nicht für eine verfassungsgemäße Einschränkung des Elternrechts (vgl. zur Fallgestaltung des § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB: BVerfG FamRZ 2010, 109, zitiert nach juris Rn. 20).

  • BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 1076/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche Entscheidung

    Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 122 ; BVerfGK 16, 355 ; stRspr).
  • OLG Saarbrücken, 20.01.2011 - 6 UF 106/10

    Gemeinsame elterliche Sorge: Kriterien zur Übertragung des alleinigen

    Es ist nicht Aufgabe des Verfahrensbeistandes, den Willen der Eltern, sondern den des Kindes zu ermitteln und in das Verfahren einzuführen (Anschluss an BVerfG FamRZ 2010, 109).

    Zwar hat das Familiengericht dem Verfahrensbeistand vorliegend auch aufgegeben, Gespräche mit den Eltern zu führen; indes ist es nicht Aufgabe des Verfahrensbeistandes, den Willen der Eltern, sondern den des Kindes zu ermitteln und in das Verfahren einzuführen (BVerfG FamRZ 2010, 109).

  • OLG Celle, 16.12.2010 - 10 UF 253/10

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen im einstweiligen

    Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die elterliche Sorge und das Umgangsrecht jeweils selbständige Rechte sind, die beide im natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung wurzeln, jeweils von Art. 6 Abs. 2 GG garantiert werden und von den Eltern im Verhältnis zueinander zu respektieren sind (BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1971 - 1 BvR 192/70 - BVerfGE 31, 194, 209f. [Tz. 34]; Kammerbeschluss vom 6. November 2009 - 1 BvR 1410/08 - FamRZ 2010, 109 [Tz. 15]; Kammerbeschluss vom 14. Juli 2010 - 1 BvR 3189/09 - FamRZ 2010, 1622 [Tz. 16]; BGHZ 51, 219; Palandt-Diederichsen, BGB 70 , § 1684 Rdnr. 4; Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearb.

    Hierbei muss sich das Gericht im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 - FamRZ 1993, 662, 662; Kammerbeschluss vom 6. November 2009 - 1 BvR 1410/08 - FamRZ 2010, 109 [Tz. 15] m.w.N.).

  • OLG Hamm, 08.05.2012 - 7 UF 23/12

    Einstweilige Anordnung; Umgangspflegschaft; Anfechtbarkeit

    Die elterliche Sorge und das Umgangsrecht sind jeweils selbständige Rechte, die beide im natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung wurzeln, jeweils von Art. 6 Abs. 2 GG garantiert werden und von den Eltern im Verhältnis zueinander zu respektieren sind (BVerfG, BVerfGE 31, 194, 209 f.; FamRZ 2010, 109 - Tz. 15; FamRZ 2010, 1622 - Tz. 16).

    Hierbei muss sich das Gericht im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG, FamRZ 1993, 662; , 662; FamRZ 2010, 109 -Tz. 15 - m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 13.02.2014 - 18 UF 58/13

    Teilweiser Entzug des elterlichen Sorgerechts: Verhältnis von Sorgerecht und

    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG FamRZ 2010, 109 Tz. 15; FamRZ 1993, 662/663).
  • BVerfG, 26.12.2022 - 1 BvR 2333/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend vorläufige Übertragung des

    Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 122 ; BVerfGK 16, 355 ; stRspr).
  • OLG Saarbrücken, 25.05.2011 - 6 UF 76/11

    Sorgerechtliches Eilverfahren: Verfahrensbeschleunigung bei eigenmächtigem

    Diese vom Familiengericht beherzigten, der Gewährung effektiven Rechtschutzes geschuldeten besonderen Anforderungen an die Verfahrensbeschleunigung und zügige Entscheidungsfindung stehen der hierzu gegenläufigen Pflicht des Gerichts, die im kindschaftsrechtlichen Eilverfahren offenstehenden Erkenntnismöglichkeiten zu nutzen (BVerfG ZKJ 2011, 133 m.w.N.; FuR 2008, 338; Senatsbeschluss vom 30. September 2010 - 6 UF 86/10 -, JAmt 2011, 49 m.w.N.) hier schon deshalb nicht fallentscheidend entgegen, weil Aufgabe des Verfahrensbeistandes nur die subjektive Interessenvertretung des Kindes, nicht aber die Ermittlung des Sachverhalts ist (BVerfG FamRZ 2010, 109; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2011 - 6 UF 106/10 -, MDR 2011, 429), und ... ihren Willen in ihrer Anhörung kundgetan hat.
  • OLG Karlsruhe, 27.07.2023 - 16 UF 19/23

    Möglichkeit der Anordnung eines begleiteten Umgangs bei fehlendem Interesse des

    Zwar vermag eine abstrakte Gefahr einer Entführung des Kindes durch den Umgangselternteil keine Umgangseinschränkung zu rechtfertigen (BVerfG Beschl. v. 6.11.2009 - 1 BvR 1410/08, BeckRS 2009, 41859; Johannsen/Henrich/Althammer/Rake, 7. Aufl. 2020, BGB § 1684 Rn. 60).
  • OLG Frankfurt, 07.06.2018 - 1 UF 5/18
    Ein Eingriff ist hingegen nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil der Elternteil in einem anderen Land lebt oder zu seinem Heimatland enge Beziehungen unterhält und die abstrakte Möglichkeit besteht, dass er mit dem Kind dauerhaft im Ausland verbleibt (vgl. zur Fallgestaltung des § 1684 Abs. 4 S.2 BGB: BVerfG FamRZ 2010, 109, 110).

    dd) Angesichts der nur abstrakten Möglichkeit eines Missbrauchs der sorgerechtlichen Befugnisse genügt schließlich auch die Befürchtung, dass Rechtsschutz im Falle einer Kindesentziehung durch die Beschwerdeführerin über Staatsgrenzen hinweg schwieriger zu erlangen sein wird als innerhalb eines Staatsgebiets, nicht für eine verfassungsgemäße Einschränkung des Elternrechts (vgl. zur Fallgestaltung des § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB: BVerfG FamRZ 2010, 109, zitiert nach juris Rn. 20).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.05.2012 - L 15 AS 341/11

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

  • OLG Köln, 25.11.2011 - 4 UF 238/11

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung im

  • OLG Saarbrücken, 13.10.2014 - 6 UF 93/14

    Umgangsrecht: Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils

  • OLG Saarbrücken, 28.06.2021 - 6 UF 58/21

    1. Der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts kommt

  • OLG Hamburg, 03.04.2019 - 2 UF 10/19

    Eingriff in das elterliche Sorgerecht wegen der Gefahr einer Entführung des

  • OLG Brandenburg, 19.10.2022 - 13 UF 148/22

    Übertragung eines Sorgerechts; Pflicht zur Bestellung eines geeigneten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.03.2013 - L 15 AS 173/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2014 - L 15 AS 160/14
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